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Vereinssatzung

Die komplette Satzung.

Satzung “Tadel verpflichtet!”

§1​ ​(Name,​ ​Sitz,​ ​Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen “Tadel verpflichtet!”.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2​ ​(Zweck)

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung

(a) des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

(b) der Volksbildung;

(c) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Aufklärungsarbeit im Bereich Rechtsextremismus und -populismus.

(b) Öffentlichkeitsarbeit zu den demokratischen Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland, wie den im Grundgesetz verankerten Grundrechten, der Liberalisierung der Gesellschaft seit den 1970er Jahren, der friedlich, freiheitlichen Revolution 1989 oder der europäischen Einigung.

(c) Aufbau eigener Projekte, Arbeitsgruppen oder Organisation und Bereitstellung von Kampagnen und Instrumenten (Petitionen, Email-Aktionen, Anzeigen usw.) zur politischen Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an politischen Entscheidungsprozessen. Durchführung von Workshops, Informationsveranstaltungen, Schulungen, Seminaren. (d) Der Verein verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung politischer Parteien.


§3​ ​(Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 II Nr. 24 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Aufwandsentschädigung von Organtätigkeiten kann gegen Kostennachweis aus Vereinsmitteln erbracht werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§4​ ​(Mitgliedsbeiträge)

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§5​ ​(Erwerb​ ​der​ ​Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Ausschlussbeschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

(5) Möglich ist auch die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste. Streichungsgründe sind: Mehrmalige Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und/oder Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein. Liegt mind. einer der Streichungsgründe vor, dann kann der Vorstand durch Beschluss das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich und unter Angabe des Streichungsgrunds mitgeteilt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§6 (Erwerb der Fördermitgliedschaft)

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.


§7​ ​(Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen: Zwei Vorsitzenden, einer/einem FinanzbeauftragteN, einem/einer SchriftführerIn und bis zu vier BeisitzerInnen.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die/der Finanzbeauftragte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung (GO), die die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt.

(5) Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden und die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, alleine zu beschließen und durchzuführen, um die Arbeitsfähigkeit und -weise des Vereins zu fördern. Dazu gehören auch solche Satzungsänderungen, die erforderlich sind, um dem Verein die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung im Sinne der jeweiligen Steuergesetze zu erhalten. Über Satzungsänderungen, die so vorgenommen werden, ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, über den Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen zu entscheiden. Über die Entscheidung sollen die Mitglieder zeitnah unterrichtet werden.


§8 ​(Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder, jedoch mindestens vier, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine/ein VersammlungsleiterIn zu wählen. VersammlungsleiterIn kann jedes Mitglied sein. Soweit die/der SchriftführerIn nicht anwesend ist, wird diese/dieser ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie abweichend von (5) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(9) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterschreiben ist.


§9 ​(Auflösung,​ ​Anfalls​ ​des​ ​Vereinsvermögens)

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an das Land Berlin zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.


§10 DSGVO

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) bestimmte personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
Umfang und Umgang mit diesen Daten regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Datenschutzordnung.




Inklusive Satzungsänderung [§5(5), §7(8)] gemäß Abstimmung bei Mitgliederversammlung am 24.2.2023.

Satzung Neu 2023

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