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Vereinssatzung

Die komplette Satzung.

Satzung “Tadel verpflichtet!”

§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen “Tadel verpflichtet!”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden
und führt danach den Zusatz “e.V.”
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Zweck)

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
(a) des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes;
(b) der Volksbildung;
(c) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Aufklärungsarbeit im Bereich Rechtsextremismus und -populismus.
(b) Öffentlichkeitsarbeit zu den demokratischen Errungenschaften der
Bundesrepublik Deutschland, wie den im Grundgesetz verankerten Grundrechten,
der Liberalisierung der Gesellschaft seit den 1970er Jahren, der friedlich,
freiheitlichen Revolution 1989 oder der europäischen Einigung.
(c) Aufbau eigener Projekte, Arbeitsgruppen oder Organisation und Bereitstellung
von Kampagnen und Instrumenten (Petitionen, Email-Aktionen, Anzeigen usw.) zur
politischen Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an politischen
Entscheidungsprozessen. Durchführung von Workshops,
Informationsveranstaltungen, Schulungen, Seminaren. (d) Der Verein verfolgt keine
politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen
Meinungsbildung oder der Förderung politischer Parteien.

§3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §
52 II Nr. 24 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine
Aufwandsentschädigung von Organtätigkeiten kann gegen Kostennachweis aus
Vereinsmitteln erbracht werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 (Mitgliedsbeiträge)

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom
Vorstand erlassen und geändert werden kann.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.

§5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit
erklärt, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Ausschlussbeschluss
ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer
Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum
Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.

§6 (Erwerb der Fördermitgliedschaft)

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für
den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§7 (Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen: Zwei
Vorsitzenden, einer/einem FinanzbeauftragteN, einem/einer SchriftführerIn und bis zu vier
BeisitzerInnen.
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und
die/der Finanzbeauftragte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung (GO), die die
interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt.
(5) Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von
einer Verwaltungsbehörde angeregt werden und die Grundsätze dieser Satzung nicht
berühren, alleine zu beschließen und durchzuführen, um die Arbeitsfähigkeit und -weise des
Vereins zu fördern. Dazu gehören auch solche Satzungsänderungen, die erforderlich sind,
um dem Verein die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung im Sinne der jeweiligen
Steuergesetze zu erhalten. Über Satzungsänderungen, die so vorgenommen werden, ist auf
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des
Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst
ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet
werden.

§8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder, jedoch mindestens vier, die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine/ein VersammlungsleiterIn zu wählen.
VersammlungsleiterIn kann jedes Mitglied sein. Soweit die/der SchriftführerIn nicht
anwesend ist, wird diese/dieser ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt
sie abweichend von (5) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand angehören
noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu
berichten. Die RechnungsprüferInnen haben Zugang zu allen Buchungs- und
Rechnungsunterlagen des Vereins.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterschreiben ist.

§9 (Auflösung, Anfalls des Vereinsvermögens)

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzugs der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an das Land Berlin zwecks Verwendung für mildtätige
Zwecke.

§10 DSGVO

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter
Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) bestimmte
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
Umfang und Umgang mit diesen Daten regelt eine von der Mitgliederversammlung
beschlossene Datenschutzordnung.

Satzung 1

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